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§ 6 HBO

Abstandsflächen in Hessen

In Hessen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 2,5 m. Maßgeblich ist § 6 HBO. H ist die Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut.

0,4 H · min. 2,5 m
Stand 08/2026

Die Maße

Was § 6 HBO vorschreibt

Faktor im Regelfall 0,4 H
Mindesttiefe 2,5 m – die errechnete Tiefe wird auf volle 0,10 m abgerundet
Gewerbe- und Industriegebiet 0,2 H – § 6 Abs. 7 lässt bei Wänden ohne Öffnungen 1,50 m bzw. 2,50 m zu
Kerngebiet keine eigene Regel – es bleibt beim Regelfaktor
Dachanrechnung Dachflächen über 70° Neigung werden voll auf H angerechnet, Dachflächen über 45° zu einem Drittel. Das ist die Formel, die Ratgeber meist für ganz Deutschland behaupten – sie gilt in vier Ländern. Über 70° gilt die Dachfläche als Wand, zwischen 45° und 70° zählt ein Drittel, bis 45° gar nichts.

Selbst nachrechnen

Abstandsflächen in Hessen berechnen

Traufhöhe, Dachneigung, Gebäudetiefe und Grenzabstand einstellen – die erforderliche Tiefe rechnet sich nach § 6 HBO mit. Besonders sichtbar wird dabei die Dachanrechnung: dasselbe Haus ergibt in den 16 Ländern verschiedene Höhen H.

Grenze

Nach § 6 HBO

6,00 m
35 °
10,00 m
3,00 m
Firsthöhe über Traufe 3,50 m
davon angerechnet 0,00 m
maßgebliche Höhe H 6,00 m
erforderliche Tiefe 2,50 m

Die Abstandsfläche liegt vollständig auf dem Grundstück. Erforderlich sind 2,50 m, eingehalten sind 3,00 m.

Angenommen ist ein symmetrisches Satteldach und ebenes Gelände. Die Angabe ist geometrisch, keine Aussage über die Zulässigkeit: eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können andere Maße festsetzen.

Nachgerechnet

Rechenbeispiele im Überblick

Tiefe = 0,4 × H, aber nie weniger als 2,5 m. Die Werte gelten für eine Wand im Regelfall; für Gewerbegebiete, Kerngebiete und privilegierte Grenzbauten gelten die Zahlen oben und unten.

Wandhöhe H Rechnung Tiefe der Abstandsfläche
3 m 0,4 × 3 = 1,2 m → Mindesttiefe greift 2,5 m
4,5 m 0,4 × 4,5 = 1,8 m → Mindesttiefe greift 2,5 m
6,5 m 0,4 × 6,5 = 2,6 m 2,6 m
9 m 0,4 × 9 = 3,6 m 3,6 m
12 m 0,4 × 12 = 4,8 m 4,8 m

Grenzbebauung

Was in Hessen ohne Abstandsfläche an die Grenze darf

Garagen, Carports und Gartenhäuser dürfen unter engen Voraussetzungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Die Maße dafür sind in jedem Land andere.

Höhe 3 m
Länge je Grenze keine Längengrenze – siehe Zusatz
Gesamtlänge an allen Grenzen 15 m
Zusätzliche Bedingungen Statt einer Längengrenze gilt eine Wandfläche von 25 m² je Nachbargrenze; der Dachüberstand zählt in die 15 m hinein. Gebaut werden darf an der Grenze oder mit mindestens 1 m Abstand.
Aufenthaltsräume und Feuerstätten nicht ausdrücklich geregelt; das Gesetz spricht von untergeordneten Gebäuden für Abstellzwecke

Im Vergleich

Was in Hessen anders ist

Einziges Land, das die Grenzbebauung je Grenze über eine Wandfläche (25 m²) statt über eine Länge begrenzt – und einziges, das die Abstandsfläche auf volle 10 cm abrundet.

Zur Dachanrechnung: Dachflächen über 70° Neigung werden voll auf H angerechnet, Dachflächen über 45° zu einem Drittel. Das ist die Formel, die Ratgeber meist für ganz Deutschland behaupten – sie gilt in vier Ländern. Diese Systematik teilen 4 der 16 Länder. Die in Ratgebern meist für ganz Deutschland behauptete Formel „über 70° voll, über 45° ein Drittel" gilt nur in vier.

Alle 16 Bundesländer im Vergleich →

Grenzen dieser Angaben

Was hier nicht steht

Diese Angaben geben die Landesbauordnung wieder. Eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können abweichende Maße festsetzen – ein bundesweites Verzeichnis dieser Satzungen gibt es nicht. Verbindlich ist allein die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde.

Nicht behandelt sind außerdem: Festsetzungen im Bebauungsplan, eingetragene Baulasten, das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, Brandschutzabstände und die Frage, ob ein Vorhaben verfahrensfrei ist.

Und der häufigste Irrtum: Verfahrensfrei heißt nicht abstandsfrei. Ein Carport, für den kein Bauantrag nötig ist, muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten.

Fundstelle

Nachlesen

Hessische Bauordnung, § 6 HBO. Letzte Änderung: Änderung vom 14.10.2025, GVBl. 2025 Nr. 66.

HBO Stand Oktober 2025 (Broschüre des Wirtschaftsministeriums (PDF))

Andere Bundesländer

Abstandsflächen und Grenzbebauung anderswo

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