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16 Landesbauordnungen

Abstandsflächen

Die Abstandsfläche ist der Streifen vor einer Gebäudewand, der von Bebauung frei bleiben und auf dem eigenen Grundstück liegen muss. Ihre Tiefe beträgt in fast allen Ländern 0,4 der Wandhöhe H, mindestens 3 m – die Ausnahmen stehen unten.

Stand 08/2026
am Gesetzestext geprüft

Bundesland wählen

Welches Land gilt für dein Grundstück?

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Es gibt keine bundesweite Regel – die Musterbauordnung ist nur eine Empfehlung an die Länder und gilt nirgends unmittelbar.

Selbst nachrechnen

Abstandsflächen berechnen – für jedes Bundesland

Traufhöhe, Dachneigung, Gebäudetiefe und Grenzabstand einstellen und oben das Bundesland wechseln – dasselbe Haus, sechzehn Rechtslagen. Am deutlichsten zeigt sich der Unterschied bei der Dachanrechnung.

Grenze

Nach Art. 6 BayBO

6,00 m
35 °
10,00 m
3,00 m
Firsthöhe über Traufe 3,50 m
davon angerechnet 1,17 m
maßgebliche Höhe H 7,17 m
erforderliche Tiefe 3,00 m

Die Abstandsfläche liegt vollständig auf dem Grundstück. Erforderlich sind 3,00 m, eingehalten sind 3,00 m.

Angenommen ist ein symmetrisches Satteldach und ebenes Gelände. Die Angabe ist geometrisch, keine Aussage über die Zulässigkeit: eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können andere Maße festsetzen.

Für die Fundstelle, die Grenzbebauung und die Besonderheiten eines Landes: Bundesland oben auswählen oder die jeweilige Landesseite öffnen.

Alle 16 nebeneinander

Tiefe, Gewerbe, Kerngebiet und Grenzbebauung

Land Norm Faktor mindestens Gewerbe Kerngebiet Grenze: je / gesamt
Baden-Württemberg § 5, § 6 LBO 0,4 H 2,5 m 0,125 H 0,2 H 9 m / 15 m
Bayern Art. 6 BayBO 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 15 m
Berlin § 6 BauO Bln 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 15 m
Brandenburg § 6 BbgBO 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 15 m
Bremen § 6 BremLBO 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 18 m
Hamburg § 6 HBauO 0,4 H 2,5 m 0,2 H 9 m / 15 m
Hessen § 6 HBO 0,4 H 2,5 m 0,2 H 25 m² / 15 m
Mecklenburg-Vorpommern § 6 LBauO M-V 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 15 m
Niedersachsen § 5 NBauO 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 15 m
Nordrhein-Westfalen § 6 BauO NRW 2018 0,4 H 3 m 0,2 H 0,25 H 9 m / 18 m
Rheinland-Pfalz § 8 LBauO 0,4 H 3 m 0,25 H 12 m / 18 m
Saarland § 7, § 8 LBO 0,4 H 3 m 0,2 H 12 m / 15 m
Sachsen § 6 SächsBO 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 15 m
Sachsen-Anhalt § 6 BauO LSA 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 15 m
Schleswig-Holstein § 6 LBO 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 18 m
Thüringen § 6 ThürBO 0,4 H 3 m 0,2 H 9 m / 18 m

Fett gesetzt ist, was vom verbreiteten Wert abweicht: 3 Länder haben eine andere Mindesttiefe als 3 m, 2 einen anderen Gewerbefaktor als 0,2 H, 5 erlauben 18 m Grenzbebauung statt 15 m.

Der häufigste Irrtum

Wie das Dach angerechnet wird – vier verschiedene Systeme

Ratgeber nennen fast immer dieselbe Formel: „Dachflächen über 70° zählen voll, über 45° zu einem Drittel." Diese Regel gilt in 4 von 16 Ländern. 4 Länder kennen überhaupt keine anteilige Anrechnung, 2 rechnen mit einem Viertel statt einem Drittel, und 6 rechnen ein Drittel ohne jede 45°-Stufe.

4 Länder

keine Anrechnung

Das Land kennt keine anteilige Dachanrechnung. Die Wandhöhe H wird stattdessen unmittelbar an der Dachhaut bzw. abschnittsweise ermittelt.

Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Thüringen

4 Länder

über 70° voll, über 45° ein Drittel

Dachflächen über 70° Neigung werden voll auf H angerechnet, Dachflächen über 45° zu einem Drittel. Das ist die Formel, die Ratgeber meist für ganz Deutschland behaupten – sie gilt in vier Ländern.

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

6 Länder

unter 70° ein Drittel, sonst voll

Dachflächen unter 70° Neigung werden zu einem Drittel angerechnet, ab 70° voll. Eine Zwischenstufe bei 45° gibt es nicht.

Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt

2 Länder

über 70° voll, über 45° ein Viertel

Dachflächen über 70° Neigung werden voll angerechnet, über 45° nur zu einem Viertel – günstiger als die verbreitete Drittel-Regel.

Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein

Begriffe

Abstandsfläche, Grenzabstand, Grenzbebauung

Abstandsfläche ist der Fachbegriff aus der Musterbauordnung und aus fünfzehn Landesbauordnungen: die Fläche vor der Wand, die frei bleiben muss.

Grenzabstand ist der Begriff der Niedersächsischen Bauordnung – § 5 NBauO kennt das Wort „Abstandsfläche" gar nicht. Umgangssprachlich meint Grenzabstand außerdem oft einfach den Abstand vom Gebäude zur Grenze.

Grenzbebauung meint den Sonderfall, dass ein Gebäude ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Grenze stehen darf – typischerweise Garagen, Carports und Gartenhäuser unter bestimmten Maßen.

Grenzen dieser Angaben

Was diese Tabellen nicht beantworten

Diese Angaben geben die Landesbauordnung wieder. Eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können abweichende Maße festsetzen – ein bundesweites Verzeichnis dieser Satzungen gibt es nicht. Verbindlich ist allein die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde.

Und der häufigste Irrtum in der Praxis: Verfahrensfrei heißt nicht abstandsfrei. Ein Carport, für den kein Bauantrag nötig ist, muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten.

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