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§ 5 NBauO

Grenzabstände in Niedersachsen

In Niedersachsen beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m. Maßgeblich ist § 5 NBauO. H ist die Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut.

0,4 H · min. 3 m
Stand 08/2026

Die Maße

Was § 5 NBauO vorschreibt

Faktor im Regelfall 0,4 H
Mindesttiefe 3 m – die errechnete Tiefe darf auf volle 10 cm abgerundet werden
Gewerbe- und Industriegebiet 0,2 H – mindestens 3 m
Kerngebiet keine eigene Regel – es bleibt beim Regelfaktor
Dachanrechnung Das Land kennt keine anteilige Dachanrechnung. Die Wandhöhe H wird stattdessen unmittelbar an der Dachhaut bzw. abschnittsweise ermittelt. keine Dachregel; Giebeldreiecke bis 6 m Breite bleiben außer Betracht.

Selbst nachrechnen

Grenzabstände in Niedersachsen berechnen

Traufhöhe, Dachneigung, Gebäudetiefe und Grenzabstand einstellen – die erforderliche Tiefe rechnet sich nach § 5 NBauO mit. Besonders sichtbar wird dabei die Dachanrechnung: dasselbe Haus ergibt in den 16 Ländern verschiedene Höhen H.

Grenze

Nach § 5 NBauO

6,00 m
35 °
10,00 m
3,00 m
Firsthöhe über Traufe 3,50 m
davon angerechnet 3,50 m
maßgebliche Höhe H 9,50 m
erforderliche Tiefe 3,80 m

Die Abstandsfläche ragt 0,80 m über die Grenze. Erforderlich wären 3,80 m, eingehalten sind 3,00 m.

Angenommen ist ein symmetrisches Satteldach und ebenes Gelände. Die Angabe ist geometrisch, keine Aussage über die Zulässigkeit: eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können andere Maße festsetzen.

Nachgerechnet

Rechenbeispiele im Überblick

Tiefe = 0,4 × H, aber nie weniger als 3 m. Die Werte gelten für eine Wand im Regelfall; für Gewerbegebiete, Kerngebiete und privilegierte Grenzbauten gelten die Zahlen oben und unten.

Wandhöhe H Rechnung Tiefe der Abstandsfläche
3 m 0,4 × 3 = 1,2 m → Mindesttiefe greift 3 m
4,5 m 0,4 × 4,5 = 1,8 m → Mindesttiefe greift 3 m
6,5 m 0,4 × 6,5 = 2,6 m → Mindesttiefe greift 3 m
9 m 0,4 × 9 = 3,6 m 3,6 m
12 m 0,4 × 12 = 4,8 m 4,8 m

Grenzbebauung

Was in Niedersachsen ohne Abstandsfläche an die Grenze darf

Garagen, Carports und Gartenhäuser dürfen unter engen Voraussetzungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Die Maße dafür sind in jedem Land andere.

Höhe 3 m
Länge je Grenze 9 m
Gesamtlänge an allen Grenzen 15 m
Zusätzliche Bedingungen 3 m Gesamthöhe ohne Mittelung – strenger als die mittlere Wandhöhe der anderen Länder. Das Privileg gilt auch bis 1 m Abstand; Bestand wird angerechnet.
Aufenthaltsräume und Feuerstätten Aufenthaltsräume und Feuerstätten ausgeschlossen

Im Vergleich

Was in Niedersachsen anders ist

Niedersachsen kennt den Begriff „Abstandsfläche" nicht – das Gesetz spricht von Grenzabständen. Und es misst 3 m als Gesamthöhe statt als Mittel, was Satteldächer an der Grenze deutlich einschränkt.

Zur Dachanrechnung: Das Land kennt keine anteilige Dachanrechnung. Die Wandhöhe H wird stattdessen unmittelbar an der Dachhaut bzw. abschnittsweise ermittelt. Diese Systematik teilen 4 der 16 Länder. Die in Ratgebern meist für ganz Deutschland behauptete Formel „über 70° voll, über 45° ein Drittel" gilt nur in vier.

Alle 16 Bundesländer im Vergleich →

Grenzen dieser Angaben

Was hier nicht steht

Diese Angaben geben die Landesbauordnung wieder. Eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können abweichende Maße festsetzen – ein bundesweites Verzeichnis dieser Satzungen gibt es nicht. Verbindlich ist allein die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde.

Nicht behandelt sind außerdem: Festsetzungen im Bebauungsplan, eingetragene Baulasten, das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, Brandschutzabstände und die Frage, ob ein Vorhaben verfahrensfrei ist.

Und der häufigste Irrtum: Verfahrensfrei heißt nicht abstandsfrei. Ein Carport, für den kein Bauantrag nötig ist, muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten.

Fundstelle

Nachlesen

Niedersächsische Bauordnung, § 5 NBauO. Letzte Änderung: Gesetz vom 25.06.2025; § 5 in der Fassung ab 01.07.2024.

§ 5 NBauO bei VORIS (Gesetzestext)

Andere Bundesländer

Abstandsflächen und Grenzbebauung anderswo

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