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§ 6 LBauO M-V

Abstandsflächen in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m. Maßgeblich ist § 6 LBauO M-V. H ist die Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut.

0,4 H · min. 3 m
Stand 08/2026

Die Maße

Was § 6 LBauO M-V vorschreibt

Faktor im Regelfall 0,4 H
Mindesttiefe 3 m – für Gebäude gelten feste Meter statt eines H-Faktors: Gebäudeklasse 1 bis 3 = 3 m, Klasse 4 = 4 m, Klasse 5 = 5 m; 0,4 H greift nur im Übrigen
Gewerbe- und Industriegebiet 0,2 H – mindestens 3 m
Kerngebiet keine eigene Regel – es bleibt beim Regelfaktor
Dachanrechnung Dachflächen unter 70° Neigung werden zu einem Drittel angerechnet, ab 70° voll. Eine Zwischenstufe bei 45° gibt es nicht. für Gebäude kaum relevant, weil die Tiefe ohnehin in festen Metern bemessen wird.
Sonderregel Wohngebäude in der Staffelung nach Gebäudeklassen aufgegangen

Selbst nachrechnen

Abstandsflächen in Mecklenburg-Vorpommern berechnen

Traufhöhe, Dachneigung, Gebäudetiefe und Grenzabstand einstellen – die erforderliche Tiefe rechnet sich nach § 6 LBauO M-V mit. Besonders sichtbar wird dabei die Dachanrechnung: dasselbe Haus ergibt in den 16 Ländern verschiedene Höhen H.

Grenze

Nach § 6 LBauO M-V

6,00 m
35 °
10,00 m
3,00 m
Firsthöhe über Traufe 3,50 m
davon angerechnet 1,17 m
maßgebliche Höhe H 7,17 m
erforderliche Tiefe 3,00 m

Die Abstandsfläche liegt vollständig auf dem Grundstück. Erforderlich sind 3,00 m, eingehalten sind 3,00 m.

Angenommen ist ein symmetrisches Satteldach und ebenes Gelände. Die Angabe ist geometrisch, keine Aussage über die Zulässigkeit: eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können andere Maße festsetzen.

Nachgerechnet

Rechenbeispiele im Überblick

Tiefe = 0,4 × H, aber nie weniger als 3 m. Die Werte gelten für eine Wand im Regelfall; für Gewerbegebiete, Kerngebiete und privilegierte Grenzbauten gelten die Zahlen oben und unten.

Wandhöhe H Rechnung Tiefe der Abstandsfläche
3 m 0,4 × 3 = 1,2 m → Mindesttiefe greift 3 m
4,5 m 0,4 × 4,5 = 1,8 m → Mindesttiefe greift 3 m
6,5 m 0,4 × 6,5 = 2,6 m → Mindesttiefe greift 3 m
9 m 0,4 × 9 = 3,6 m 3,6 m
12 m 0,4 × 12 = 4,8 m 4,8 m

Grenzbebauung

Was in Mecklenburg-Vorpommern ohne Abstandsfläche an die Grenze darf

Garagen, Carports und Gartenhäuser dürfen unter engen Voraussetzungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Die Maße dafür sind in jedem Land andere.

Höhe 3 m
Länge je Grenze 9 m
Gesamtlänge an allen Grenzen 15 m
Zusätzliche Bedingungen mittlere Wandhöhe; Dachüberstände bis 0,50 m bleiben außer Betracht
Aufenthaltsräume und Feuerstätten Aufenthaltsräume und Feuerstätten ausgeschlossen

Im Vergleich

Was in Mecklenburg-Vorpommern anders ist

Das einzige Land, das die Abstandsfläche für Gebäude gar nicht aus der Höhe rechnet, sondern nach Gebäudeklasse in festen Metern festsetzt.

Zur Dachanrechnung: Dachflächen unter 70° Neigung werden zu einem Drittel angerechnet, ab 70° voll. Eine Zwischenstufe bei 45° gibt es nicht. Diese Systematik teilen 6 der 16 Länder. Die in Ratgebern meist für ganz Deutschland behauptete Formel „über 70° voll, über 45° ein Drittel" gilt nur in vier.

Alle 16 Bundesländer im Vergleich →

Grenzen dieser Angaben

Was hier nicht steht

Diese Angaben geben die Landesbauordnung wieder. Eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Baulast können abweichende Maße festsetzen – ein bundesweites Verzeichnis dieser Satzungen gibt es nicht. Verbindlich ist allein die Auskunft der Bauaufsichtsbehörde.

Nicht behandelt sind außerdem: Festsetzungen im Bebauungsplan, eingetragene Baulasten, das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot, Brandschutzabstände und die Frage, ob ein Vorhaben verfahrensfrei ist.

Und der häufigste Irrtum: Verfahrensfrei heißt nicht abstandsfrei. Ein Carport, für den kein Bauantrag nötig ist, muss die Abstandsflächen trotzdem einhalten.

Fundstelle

Nachlesen

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, § 6 LBauO M-V. Letzte Änderung: Änderung vom 26.05.2026, GVOBl. M-V S. 522, in Kraft 12.06.2026.

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern (Landesrechtsportal)

Andere Bundesländer

Abstandsflächen und Grenzbebauung anderswo

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